Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Eintragungsscheinen für das Volksbegehren auf Abberufung des Landtags vom 14.10.2021 bis 27.10.2021

Volksbegehren auf Abberufung des Landtags

Das Wählerverzeichnis für das Volksbegehren auf Abberufung des Landtags

der Gemeinde Lauben wird am Freitag, 24.09., Montag, 27.09. und Dienstag, 28.09.2021

während den Dienststunden im Rathaus Lauben-Heising, Einwohnermeldeamt, Zimmer 5, Dorfstr. 2, 87493 Lauben, für Stimmberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Stimmberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit, der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Stimmberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Meldegesetz eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Zur Eintragung in die Eintragungsliste für das Volksbegehren ist nur zugelassen, wer
   a) in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder
   b) einen Eintragungsschein hat
und stimmberechtigt ist.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann von Freitag, 24.09. bis spätestens Dienstag, 28.09.2021 schriftlich Einspruch einlegen.

Am Freitag, 24.09., Montag, 27.09. und Dienstag, 28.09.2021 kann der Einspruch auch durch Erklärung zur Niederschrift im Rathaus Lauben-Heising, Einwohnermeldeamt, Zimmer 5, Dorfstr. 2, 87493 Lauben eingelegt werden.

Wer einen Eintragungsschein hat, kann sich in die Eintragungsliste eines beliebigen Eintragungsraums in Bayern eintragen. Darüber hinaus können Stimmberechtigte, die während der gesamten Eintragungszeit wegen Krankheit oder körperlicher Behinderung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum aufzusuchen, gemäß Art. 69 Abs. 3 Satz 3 Landeswahlgesetz auf dem Eintragungsschein eine Hilfsperson mit der Eintragung beauftragen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist auf dem Eintragungsschein eidesstattlich zu versichern.

Briefliche Eintragung ist nicht möglich.

Einen Eintragungsscheinerhält auf Antrag, wer
   1.  in das Wählerverzeichnis eingetragen und stimmberechtigt ist,
   2.  nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen , aber stimmberechtigt ist und
        a)  nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis
              nach § 76 Abs. 1 i. V. m. 15 Abs. 1 Landeswahlordnung (bis zum 23.09.2021 ) oder die
              Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 76 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Landes-
              wahlordnung (bis zum 28.09.2021 ) versäumt hat,
        b) dessen Stimmrecht erst nach Ablauf der Fristen nach § 76 Abs. 1 i. V. m. § 15 Abs. 1 oder
             § 19 Abs. 1 Landeswahlordnung entstanden ist,
        c)  dessen Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der
              Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.

Der Eintragungsschein kann bis zum Ende der Eintragungsfrist, 27.10.2021, 16.00 Uhr

im Rathaus Lauben-Heising, Einwohnermeldeamt, Zimmer 5, Dorfstr. 2, 87493 Lauben schriftlich (auch per Telefax, E-Mail) oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.

Stimmberechtigte mit Behinderung können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

Der Eintragungsschein wird übersandt oder amtlich überbracht. Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Eintragungsschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Ende der Eintragungsfrist (27.10.2021, 16.00 Uhr) ein neuer Eintragungsschein erteilt werden.

Der Eintragungsschein kann auch durch die stimmberechtigte Person persönlich abgeholt werden. An andere Personenkann der Eintragungsschein nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor dem Empfang der Unterlagen schriftlich zu versichern.

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